Ihre Sätze werden desto schlimmer, je gründlicher man sie liest. Nancy Faeser gibt in der Götterdämmerung des Rechtsstaats den Loki, sie entfesselt die Kräfte, die alle demokratischen Rechte verschlingen. Was als »Kampf gegen Rechts« inszeniert wird, ist der Schritt in die Diktatur.
Gäbe es in Deutschland noch irgendjemanden, der tatsächlich die Rechte des Grundgesetzes, ob man es nun als Verfassung sieht oder nicht, bewahren wollte, er müsste jetzt dem Handeln von Bundesinnenministerin Nancy Faeser und ihren Gefolgsleuten in der Justiz ein Ende setzen. Ungeachtet der vermeintlichen Zielrichtung der von ihr betriebenen Entwicklung, schlicht, weil sie die Grundlagen der Rechtsordnung aus den Angeln hebt.
Das lässt sich anhand von Zitaten aus ihrer Pressekonferenz belegen. Man muss sie nur in ihrer vollen Bedeutung auf sich wirken lassen.
»Es geht um einen ganzheitlichen Ansatz in der Bekämpfung von Rechtsextremisten. Ich möchte rechtsextremistische Netzwerke genauso behandeln wie Gruppierungen der organisierten Kriminalität. Diejenigen, die den Staat verhöhnen, müssen es mit einem starken Staat zu tun bekommen. Das bedeutet, jeden Rechtsverstoß konsequent zu verfolgen und zu ahnden. Das kann nicht nur durch die Polizei, sondern auch durch die Ordnungsbehörden wie die Gaststätten‐ oder Gewerbeaufsicht geschehen. Bei Rechtsextremisten jeden Stein umzudrehen, das muss der Ansatz sein.«
Die Aussage »wie Gruppierungen der organisierten Kriminalität« ist keine rhetorische Floskel, sie verweist auf einen Komplex an rechtlichen Regelungen, die, das erwähnt Faeser aus gutem Grund nicht, gewissermaßen der Einstieg in die Anti‐Terror‐Gesetze waren. Das zeigt selbst die Abfolge der entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuchs. § 129, der »Mutterparagraf« gewissermaßen, trägt die Überschrift »Bildung krimineller Vereinigungen«; darauf folgt, nummerisch wie auch im Zeitpunkt der Entstehung, § 129 a, »Bildung terroristischer Vereinigungen« und § 129 b, »Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland«.
Alle diese Paragrafen kennzeichnet eine für das deutsche Strafrecht eher ungewöhnliche und nicht unproblematische Eigenschaft: Es handelt sich um ein Kollektivstrafrecht. Man kann die Gründe dafür nachvollziehen – es ist nun einmal bei einer arbeitsteiligen Vorgehensweise schwer, die genaue Schuld des Einzelnen zu bestimmen.
Das ändert nichts an der Tatsache, dass das deutsche Strafrecht ansonsten auf die individuelle Verantwortung abstellt. Die zwar nachgewiesen werden muss, es in diesen Zusammenhängen aber zulässt, die Mitgliedschaft in der Gruppierung selbst, ohne jeden Nachweis einer konkreten Beteiligung an irgendwas, bereits zur Straftat zu erklären (ein Schritt, den man in Bezug auf eine der schlimmsten kriminellen Organisationen der Menschheitsgeschichte, die SS, in der Bundesrepublik nie vollzogen hat).
Wer sich noch an die 1970er erinnern kann, weiß, wie weit die Anwendung des § 129 a gedehnt wurde, und wie häufig sie zur Grundlage von Verfolgungsmaßnahmen wurden, die nichts mehr mit einer konkreten Bedrohung zu tun hatten. Nicht zu vergessen: An diesen Paragrafen hängen eine ganze Reihe von Sonderbestimmungen, angefangen vom Zeitraum, für den ohne Haftbefehl festgehalten werden darf, bis hin zu Isolationshaft und Einschränkungen in der Kommunikation mit Strafverteidigern. Faeser redet noch von »krimineller«, nicht von »terroristischer Vereinigung«, aber wer diese Paragrafen und ihre Folgen kennt, weiß, in welche Richtung dieser Zug fährt.
»Diejenigen, die den Staat verhöhnen« – das ist, so wie im gesamten Diskurs über »Delegitimierung des Staates« geredet wird, eine Version von »L’état, c’est moi«; denn gemeint ist nicht eine Verhöhnung des Staates, sondern eine Verhöhnung der Regierung. Die zwar ein Teil des Staates ist, ein Teil seiner Exekutive, aber mitnichten der Staat selbst, auch wenn sich diese Herrschaften selbst so sehen.
Wobei die Begriffswahl etwas eigenartig ist, denn Hohn und Verhöhnung ist etwas, das nur von oben nach unten funktioniert. Das Deutsche ist da sehr genau. Das, was von unten nach oben gerichtet ist, nennt sich Spott. Der Begriff des Hohns ist mit Macht verbunden, nicht mit Ohnmacht. Um den deutschen Staat zu verhöhnen, müsste man Joe Biden heißen oder Bill Gates. Beide sind jedoch nicht gemeint.
Strenggenommen ist Außenministerin Baerbocks berühmte Aussage, es sei ihr »egal, was meine Wähler denken«, viel eher eine Verhöhnung des Staates als all das, was Frau Faeser darunter subsumieren dürfte, denn wer, bitte, steht über dem Souverän? Und wer hätte die für Hohn erforderliche Macht? Nein, man weiß aus praktischer Erfahrung, dass damit schlicht eine etwas grundsätzlichere Kritik gemeint ist.
Übrigens ist Deutschland weiß Gott nicht allein mit dem Bestreben, alle möglichen abweichenden Aussagen zu inkriminieren. In Kanada liegt dem Parlament allen Ernstes ein Gesetzentwurf vor, der jede positive Aussage über fossile Brennstoffe unter Strafe stellt; sollte das Gesetz verabschiedet werden, wird vermutlich selbst »Brand New Cadillac« von The Clash verboten. Die Reaktionen im Zusammenhang mit Trans‐ etc. sind ja bekannt. Überall wird eine Chiffre gesucht, unter die man das stellen kann, was verboten werden soll. Aber wie diese im Einzelnen lautet, ob »Rechtsextremismus« wie in Deutschland oder »Klimaleugnung« wie in Kanada, das ist letztlich unerheblich.
Aber eines ist eindeutig – ob nun ein Teil der Exekutive verspottet wird oder fossile Brennstoffe nicht verdammt werden, es handelt sich in jedem Fall unverkennbar um ein Meinungsdelikt. Etwas, das eigentlich gar nicht verfolgt werden dürfte, wäre das Grundgesetz noch das Papier wert, auf dem es steht. Wobei es ähnlich gelagerte Verfolgungen auch schon im Zusammenhang mit § 129 b gegeben hat, aber was jetzt angestrebt wird, hat völlig neue Dimensionen.
In den 1970ern gab es noch eine ganze Reihe prominenter Juristen, die sich stark gegen alle Gesetzesänderungen engagierten, die in diesem Zusammenhang erfolgt waren; die meisten mussten daher in den 1980ern wieder zurückgenommen werden. Das war möglich, weil die Auseinandersetzung um die Notstandsgesetze 1968/69 eine ganze Generation nicht nur politisiert, sondern auch mit juristischen Kenntnissen versehen hatte, etwas, das heute aufs Schmerzlichste fehlt.
Zurück zu Faeser. Wir reden also von Menschen, die keine Straftat begangen haben, die es »mit einem starken Staat zu tun bekommen« müssen. Das weckt Assoziationen von einem SEK‐Besuch morgens um fünf. Faeser hat aber noch ganz andere Möglichkeiten im Blick, und da wird es abgründig.
Vielleicht muss man zuvor noch ein paar Worte über die SPD verlieren. Es dürfte kaum eine Partei geben, in der die Intrigen so raffiniert sind wie in der SPD, die Partei ist schließlich älter als 150 Jahre; übertroffen wird sie vermutlich nur von der katholischen Kirche. Innerhalb dieser Intrigen und auch sonst bei politischen Auseinandersetzungen werden gerne Mittel genutzt, die man als Außenstehender nicht im Arsenal politischer Konflikte vermuten würde.
Die Tatsache, dass von Behörden bis Krankenkassen überall eigene Leute sitzen, wird durchaus als Möglichkeit politischer Verfolgung genutzt. Darstellungen dieser Techniken findet man in älteren Fernsehserien überwiegend bezogen auf die bayrische Regierungspartei CSU, aber die SPD ist darin sogar noch etwas besser. Wenn Faeser von »Ordnungsbehörden, wie die Gaststätten‐ oder Gewerbeaufsicht« spricht, dann ist sie bestrebt, dieses inoffizielle – und eigentlich so illegale wie undemokratische – Arsenal gesetzlich absegnen zu lassen.
Die Art und Weise, wie derartige Intrigen ablaufen, ist selten Thema in der politischen Öffentlichkeit; meist nur, wenn ein einzelner Fall gar zu offensichtlich ist. Und im Regelfall werden derartige Mittel eher in der politischen Nähe als gegen den politischen Gegner eingesetzt, in der inneren Auseinandersetzung um Mandate, Vorstandsposten, aber auch um die politische Linie. Ein Einsatz gegen den Gegner ist viel zu gefährlich – das könnte dazu führen, sich am empfangenden Ende wiederzufinden. Mit Gaststätten‐ und Gewerbeaufsicht hat sie nur einen Teil der Möglichkeiten benannt, und nicht die schärfsten. Die bösartigsten Angriffe laufen über den Brandschutz oder das Jugendamt.
Was nicht impliziert, dass die Mitarbeiter besagter Behörden auch nur eine Ahnung davon haben, wozu ihr Handeln dienen soll. Es ist nur wichtig, wahrzunehmen, dass Faeser hier nichts Neues erfindet, sondern Verfahren politischer Verfolgung als Allgemeinzustand etablieren will, die bisher gewissermaßen für die Sonderfälle besonders heftiger Intrigen reserviert waren. Was allerdings einen äußerst bedrohlichen Unterton hat. Denn wenn man etwas, das man im Interesse der eigenen Sicherheit bisher nur im Nahbereich nutzte, weil sich politische Machtverhältnisse ändern können, auf einmal gegen den politischen Gegner richtet, impliziert das – zumindest für jene, die diese Verfahren kennen –, dass man nicht vorhat, noch genug von diesem politischen Gegner übrig zu lassen, dass man je ans empfangende Ende geraten könnte.
Man kann sogar argumentieren, dass eine gewisse Schärfe innerparteilicher Auseinandersetzungen gesamtgesellschaftlich nützlich ist. Schließlich sollten führende Politiker wissen, wie sie unter Druck reagieren; sie sollten wissen, wie Loyalität gewonnen und verloren werden kann; sie sollten wissen, welche Dinge sie zu tun oder eben nicht zu tun bereit sind; und sie sollten Erfahrungen sammeln, wie man Auseinandersetzungen nicht nur beginnt, sondern auch wieder beendet. Allerdings gelingt auch das nur, wenn ein gewisses Maß innerparteilicher Demokratie nicht unterschritten wird.
Wenn solche Vorgehensweisen aber in der Gesellschaft eingeführt werden, wenn also auf Grundlage einer der Obrigkeit nicht genehmen Meinungsäußerung das gesamte Bataillon von Ordnungsamt bis Brandschutz eingesetzt wird, dann ist das auf der einen Seite eine extreme Ausweitung politischer Verfolgung in Dimensionen, wie sie zuletzt bis 1945 existierten, und auf der anderen Seite ein Verhalten, das extrem zerstörerische Wirkungen auf die Gesellschaft insgesamt entfalten wird.
Das, was in Gestalt dieser allseitigen Verfolgung geschieht, ist weder das Ergebnis einer rechtlich überprüfbaren Entscheidung, noch hat es auch nur ansatzweise mit Grundsätzen wie Verhältnismäßigkeit zu tun. Selbst wenn eine Behörde eine Verfehlung sucht, findet und ahndet und das für sich genommen rechtmäßig wäre, ist das, was Faeser imaginiert, eine außerrechtliche Bestrafung ohne Verteidigungs‐ und Einspruchsmöglichkeit, sprich: ein Handeln, das den Rahmen des Rechtsstaates vollständig verlässt.
Und gleich, wie Frau Faeser, deren Verständnisfähigkeiten juristisch wie soziologisch eng begrenzt sind, es rechtfertigen mag, selbst wenn sie vollkommen davon überzeugt sein sollte, dass es ganz sicher nur gegen ganz abscheuliche, gefährliche Rechtsextreme gehe: Nichts und niemand kann verhindern, dass ein derart reichhaltig gedeckter Tisch an Verfolgungsmaßnahmen samt Denunziationsstellen nicht zur Austragung aller denkbaren anderen Konflikte genutzt wird, vom Konkurrenten bis zur hässlichen Scheidung. Was Faeser da errichtet, ist ein Bankett zur Vernichtung unliebsamer Mitbürger.
Der Grund, warum solche Maßnahmen nicht die übliche Verhaltensweise eines Staates sind, ist zum einen, dass sich die Zahl der Betroffenen schlicht nicht begrenzen lässt, und zum anderen, dass damit jede Art Neutralität des staatlichen Apparates gegenüber persönlichen Konflikten aufgehoben wird.
So sehr es in Bezug auf Auseinandersetzungen zwischen den Klassen Illusion ist, und so sehr sich vielerlei Mechanismen erkennen lassen, die innerhalb des rechtlichen Apparats von ganz allein, ohne jede Anweisung, zu Gunsten der Reicheren und Mächtigeren wirken (wie, dass Richter, die sehr gut bezahlt sind, stärkere Sympathien für Ihresgleichen empfinden), so wichtig ist es dennoch für das Funktionieren eines Strafrechtssystems überhaupt, dass es nicht oder sehr selten im Interesse von Person A gegen Person B dienstbar gemacht werden kann, sondern zumindest den glaubwürdigen Anschein einer Gleichheit vor dem Gesetz erweckt. Die Kritik bezog sich historisch immer auf zu wenig, nicht zu viel Gleichheit.
Das, was Faeser zu verfolgen scheint, ist allerdings ein völliges Auflösen der Grenze zwischen Zivil‑, Ordnungs‐ und Strafrecht, und die völlige Indienststellung jeglicher staatlicher Behörde, von Abwasserbehörde bis Zoll, für eine auf nebulösen Formulierungen beruhende Rundumverfolgung. Bei der weder die völlige wirtschaftliche Vernichtung noch beispielsweise der Entzug der Wohnung oder der Kinder ausgeschlossen sind. Wohlgemerkt, nicht für einen Betrug in Milliardenhöhe, wie bei Cum‐Ex; nicht für das Schüren von Hass zwischen den Völkern, wie seit einiger Zeit im Bundestag üblich, und auch nicht für die Unterstützung des israelischen Genozids in Gaza, Handlungen, die man als ernste Vergehen betrachten sollte; nein, für »Verhöhnung des Staates«, eine Meinungsäußerung.
Es lässt sich noch viel mehr finden in Faesers Aussagen, und es sind auch noch weitere Gesetzesänderungen in Arbeit, aber die Richtung ist überall gleich; es entsteht der Eindruck, als werde nun alles, was bereits verabschiedet wurde, auf einen Schlag aktiviert und mit weiteren Ergänzungen versehen umgesetzt. Vor kurzem habe ich einmal geschrieben, das Ganze käme mir vor wie ein Reichstagsbrand in Zeitlupe. Wenn man Faeser und ihren Helfern aufmerksam genug lauscht, stellt man fest: Es ist schon der Morgen des 28. Februar.
Dagmar Henn ist Mitglied des Deutschen Freidenker‐Verbandes, von dessen Website freidenker.org der Artikel übernommen wurde, Erstveröffentlichung am 15.02.2024 auf RT DE
Bild: Am Morgen nach dem Reichstagsbrand. Bundesarchiv, Bild 146‑1977‐148 – 19A /unknown /CC‐BY‐SA 3.0