Der Paragraf 129 b oder wie man in Deutschland zum Unterstützer von Terroristen wird

Bis zum September 1976 gab es im Strafgesetzbuch (StGB) nur den Paragrafen 129, kriminelle Vereinigung. Er ist bereits seit der Einführung enthalten und richtet sich vor allem auf organisierte Kriminalität. Er weist eine rechtliche Besonderheit auf: im Fall einer Anklage nach §129 ist es nicht erforderlich, einem Angeklagten persönlich die Beteiligung an spezifischen Taten nachzuweisen, es genügt der Nachweis einer Zugehörigkeit zu der kriminellen Vereinigung.

Der §129 b entstand, wie das Einführungsdatum belegt, im Zusammenhang mit der Terroristenhatz der 1970er. Mitte der 1970er, also zu Zeiten der Roten Armee Fraktion, wurde ein ganzes Bündel an Sondergesetzen eingeführt, die zu einem großen Teil im Verlauf der 1980er wieder zurückgenommen wurden, allerdings nicht der §129 a.

Die Entscheidung, ob eine politische Organisation durch ihr Handeln die Kriterien einer terroristischen Organisation erfüllt, wird im Einzelfall durch das Gericht entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage deswegen erhoben hat. Damit ist immer noch, weil die Staatsanwaltschaft in Deutschland weisungsgebunden ist, eine politische Entscheidung Teil des Verfahrens, aber erst im Zusammenhang mit dem §129 b ist es eine rein politische Entscheidung.

Der §129 b wurde erst 2002 eingeführt und befasst sich mit »terroristischen Vereinigungen im Ausland«. Im Gegensatz zu 129 und 129a liegt die Entscheidung über eine Strafverfolgung nach 129b allein in der Hand des Justizministers, der eine Ermächtigung über eine Anklage nach 129 b erteilen muss. Dies geschieht mittlerweile in der Regel, nachdem eine Organisation auf der europaweiten Liste terroristischer Organisationen gelandet ist, durch eine Entscheidung einer Kommission des Europäischen Rats.

Das Ungewöhnliche an der aktuellen Verfolgung humanitärer Helfer im Donbass ist, dass es zwar 2015 einen Anlauf in Richtung einer solchen Listung gab, es jetzt aber alleinige Entscheidung des deutschen Justizministers war, die Republiken Donezk und Lugansk zu terroristischen Organisationen zu erklären.

Zum ersten Mal tauchten diese Konstruktion in einem Verfahren gegen drei Deutschrussen vor dem Oberlandesgericht München auf, das im Oktober 2025 endete. Allerdings ist das Urteil des OLG, sofern man sich auf die Presseerklärung des Gerichts bezieht, doch deutlich enger gefasst, als es die Ermächtigung des Justizministeriums in Bezug auf die humanitären Helfer im Donbass ist:

»Der Vorsitzende Richter Jochen Bösl wies darauf hin, dass der Senat nicht den leisesten Zweifel daran habe, dass der Angeklagte Mitglied der Pyatnashka‐​Brigade gewesen sei. Zu den politischen, historischen und militärischen Hintergründen wurde das Gericht sachverständig beraten und konnte sich so davon überzeugen, dass die Pyatnashka‐​Brigade eine terroristische Vereinigung im Ausland ist.«

Leider ist das Urteil in diesem Verfahren nicht veröffentlicht; der konkrete Text der Begründung könnte durchaus interessant sein.

Noch ein paar Anmerkungen zu den Paragrafen 129a und b: in der Regel führen sie, auch in der Untersuchungshaft, zu verschärften Haftbedingungen bis hin zur Isolationshaft. Es ist zwar keine Vorschrift, aber es ist in diesen Fällen üblich, dass selbst der Briefwechsel mit dem Anwalt überwacht wird; auch Anwaltsbesuche eingeschränkt, private Besuche fast unmöglich sind, und wenn, dann beide nur mit Trennscheibe; dass Einzelhaft ohne Kontakt mit anderen Gefangenen angeordnet wird. Derartige Bedingungen lassen sich derzeit auch im Prozess rund um den »Rollatorputsch« beobachten, obwohl sich im Prozess selbst inzwischen sämtliche Vorwürfe als an den Haaren herbeigezogen entpuppt haben.

Diese Sonderbedingungen, die von den beiden Antiterrorparagrafen ausgelöst werden, betreffen nicht nur Personen, die wegen Mitgliedschaft in, sondern auch solche, die wegen Unterstützung von oder Werbung für eine terroristische Vereinigung angeklagt werden. Dabei liegt das Strafmaß hoch: Gründung und Mitgliedschaft ein Jahr bis zehn Jahre Haft; Unterstützung sechs Monate bis zehn Jahre; Werbung sechs Monate bis fünf Jahre. An den Höchststrafen hängt auch die Verjährung. Das bedeutet, nachdem die Ermächtigung des Justizministers aus dem Jahr 2025 stammt, dass im vergangenen Jahr noch Handlungen aus dem Jahr 2015 angeklagt werden konnten, sofern es um »Unterstützung« geht.

Der rechtlich extreme Schritt, den das Justizministerium und die Generalbundesanwaltschaft bei der Einleitung der Ermittlungen gegen den Verein Friedensbrücke‐​Kriegsopferhilfe e.V. vorgenommen haben, war, die gesamten Republiken Donezk und Lugansk zu terroristischen Organisationen zu erklären.

Das ist auch in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte ein Novum; bisher wurde meist zwischen dem politischen und dem militärischen Flügel unterschieden, die sich oft bei Organisationen finden, die nach 129a oder b kategorisiert werden. So stehen die politischen Parteien, die im Umfeld der PKK gegründet wurden, nicht auf der Terrorliste, obwohl die PKK extrem verfolgt wurde.

Die Begründung, die unter anderem in den Durchsuchungsbeschlüssen gegen den Verein im vergangenen Mai angeführt wurde, warum selbst rein humanitäre Lieferungen eine Unterstützung von Terrorismus seien, lautete, die Versorgung der Zivilbevölkerung könne die Kämpfer ermutigen. Eine Formulierung, die klar gegen die Verpflichtungen steht, die Deutschland durch die Ratifizierung der Genfer Konventionen eingegangen ist, nach denen humanitäre Hilfe nicht behindert werden darf.

Das Ausmaß der Verfolgung ist dabei beträchtlich: im Fall der PKK genügte das Zeigen einer Fahne für ein entsprechendes Strafverfahren wegen Werbung. Übertragen auf die beiden Volksrepubliken bedeutet das, dass jeder, der beispielsweise in Treptow am Tag des Sieges – eine Fahne von Donezk oder Lugansk gezeigt hat, wegen Werbung verfolgt werden könnte. Unklar ist, ob diese Zuschreibung tatsächlich mit dem Beitritt zu Russland im Jahr 2022 endet.

Bisher wurden neben dem Verein Friedensbrücke‐​Kriegsopferhilfe e.V. und gegen die Vorsitzende Liane Kilinc und gegen eine ganze Reihe weiterer Personen Strafverfahren wegen eben jener »Unterstützung einer terroristischen Organisation« eingeleitet, die auch nur einen einzige humanitäre Lieferung in den Donbass organisiert hatten.

Was sich jedoch andeutet, ist noch einmal eine deutliche Ausweitung auf die Spender. In der Rechtsprechung des BGH ist es bereits etabliert, dass auch eine reine Geldspende als »Unterstützung« gewertet werden kann.

Noch einmal stärker trifft es alle, die Spenden sammeln oder weiterleiten. Das bedeutet: diese Zuschreibung, die im Zusammenhang mit Friedensbrücke erfolgte, kann noch hunderte weiterer Personen treffen und sogar im Zusammenhang mit möglichen Parteiverboten sowohl gegen die AfD als auch gegen die DKP genutzt werden (bei beiden Parteien gibt es Personen, die auch Spenden gesammelt haben).

Die Erfahrung fast aller Prozesse der vergangenen Jahre, auch all der Verfahren, die im Gefolge der Corona‐​Maßnahmen eingeleitet wurden, ist, dass nur noch in Ausnahmefällen ein Grundrechtsschutz erwartet werden kann, wie man ihn früher in Deutschland erwarten konnte.

Schon beim Aktenzugang für die Verteidigung herrscht Willkür. Was angesichts der Tatsache, dass es in vielen Fällen ohnedies schon schwer wird, Verteidiger zu finden, die bereit sind, sich auf derartige Fälle einzulassen, die Chancen, rechtliche Angriffe abzuwehren, noch weiter mindert. Viele Beobachter sind längst zu dem Schluss gekommen, dass in Deutschland kein Rechtsstaat mehr existiert. Die bizarre Konstruktion, ganze Staaten zu Terroristen zu erklären, vom Säugling bis zum Greis, ist nur ein Beispiel dafür.

Übrigens, nur für den historischen Maßstab: in der Geschichte der Bundesrepublik wurde kein einziger SS‐​Mann wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt, obwohl im Nürnberger Prozess die SS in Gänze zur kriminellen Organisation erklärt wurde. Auf diese Weise gingen die meisten Mitglieder völlig straffrei aus, da eine individuelle Tat nachgewiesen werden musste, und der Ermittlungseifer westdeutscher Behörden begrenzt war.

Die Tätigkeit des Vereins Friedensbrücke‐​Kriegsopferhilfe e.V. war nicht nur durch die Satzung abgedeckt und über Jahre hinweg in ihrer Gemeinnützigkeit nicht in Frage gestellt, sondern sie war auch durch die Genfer Konventionen geschützt. Problem: es ist vorstellbar, dass die Anklage versucht, das »Problem« Genfer Konventionen zu beseitigen, indem behauptet wird, Friedensbrücke e.V. sei keine neutrale Organisation und daher nicht durch diese Konvention geschützt.

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