Der Fall Ali­na Lipp oder Lüne­burg und der lei­se Faschismus

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Schon im Mai war ein Gerichts­be­schluss ergan­gen, durch den das deut­sche Kon­to der frei­en Jour­na­lis­tin Ali­na Lipp beschlag­nahmt wor­den war. Die­ser wur­de jetzt erst öffent­lich; er hat aber Bedeu­tung weit über die­sen Fall hin­aus. Es bezeugt ein Ende demo­kra­ti­schen Rechts.

Man soll ein Rechts­sys­tem nicht nach den Ent­schei­dun­gen irgend­wel­cher Pro­vinz­rich­ter beur­tei­len. Das könn­te man zumin­dest ein­wen­den, wenn es um den Beschluss des Amts­ge­richts Lüne­burg in Sachen Ali­na Lipp geht. Es gibt schließ­lich auch ande­re Amts­rich­ter, jenen in Baut­zen bei­spiels­wei­se, der gera­de das Ver­bot des Buch­sta­ben »Z« für nich­tig erklärt hat. Wirk­sam ist doch immer nur, was die letz­te Instanz entscheidet.

Amts­rich­ter Rüdi­ger Hob­ro-Klat­te ist sicher­lich kein strah­len­der Stern am Him­mel der deut­schen Rechts­kun­de; er sitzt seit über 15 Jah­ren am Amts­ge­richt Lüne­burg und fiel das letz­te Mal bun­des­weit auf, als er im Jahr 2012 einen kör­per­be­hin­der­ten Land­tags­kan­di­da­ten der Links­par­tei, der einen Inter­net-Auf­ruf zum »Schot­tern« unter­zeich­net hat­te, wegen »öffent­li­cher Auf­for­de­rung zu Straf­ta­ten in Ver­bin­dung mit Stö­rung öffent­li­cher Betrie­be« ver­ur­teilt hat­te. Beim Schot­tern ging es um Cas­tor­trans­por­te mit deut­schem Atommüll.

Lüne­burg ist eine Stadt an der Elbe, die frü­her zumin­dest durch ihre Grenz­nä­he und ihre Lage in der Nähe von Gor­le­ben eine gewis­se Bekannt­heit erlangt hat­te, aber inzwi­schen gera­de noch als Kulis­se einer Fern­seh-Sei­fen­oper bemerkt wird. Um Pro­vin­zi­el­le­res zu fin­den, muss man sich schon in die Nähe der pol­ni­schen Gren­ze bege­ben. Nein, dort ist gera­de zu viel los, wegen der Benzinpreise.

Aber die For­mu­lie­run­gen in dem Beschluss, mit dem der Jour­na­lis­tin Lipp das Kon­to gesperrt wur­de, dürf­ten so nicht auf dem Mist von Hob­ro-Klat­te gewach­sen sein. Man muss nur die For­mu­lie­run­gen in sei­ner Begrün­dung genau lesen:

»Ihre Äuße­run­gen sind dabei geeig­net, das psy­chi­sche Kli­ma auch inner­halb der Bevöl­ke­rung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land auf­zu­het­zen, auf­grund zumin­dest ver­zer­ren­der, teils auch wahr­heits­wid­ri­ger Dar­stel­lun­gen einen Dis­sens inner­halb der Gesell­schaft her­bei­zu­füh­ren und den gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt auf­zu­lö­sen, Zwei­fel an der Funk­ti­ons­fä­hig­keit der öffent­li­chen Mei­nungs­bil­dung und der Wahr­haf­tig­keit der media­len Bericht­erstat­tung inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu säen und dadurch das Ver­trau­en in die Rechts­si­cher­heit und die Ver­trau­ens­wür­dig­keit des demo­kra­ti­schen Sys­tems im Inland ins­ge­samt zu erschüttern.«

Die­se Sät­ze sind kei­ne Soli­tä­re. Sie sind anschluss­fä­hig an das, was in der Bun­des­po­li­tik und der Medi­en­land­schaft vor sich hin wabert; sie sind ein Ver­such, die­sen pro­pa­gan­dis­ti­schen Begrif­fen einen recht­li­chen Cha­rak­ter zu ver­lei­hen. Auch wenn Rich­ter Hob­ro-Klat­te schon frü­her gern zu Wil­len war, gegen ver­meint­li­che Bedro­hun­gen des Staats­we­sens vor­zu­ge­hen – die­se Sät­ze wir­ken wie frisch aus dem nie­der­säch­si­schen Innen­mi­nis­te­ri­um, und daher dürf­ten sie, auf dem Umweg über die Staats­an­walt­schaft Lüne­burg, auch stammen.

Das »psy­chi­sche Kli­ma« des »Ver­trau­ens«, das gestört wird, weil »Dis­sens inner­halb der Gesell­schaft« her­bei­ge­führt wird, das kennt man unter einem ande­ren Begriff, aus der Recht­spre­chung einer ande­ren Zeit. Damals hat­te man das Volks­ge­mein­schaft genannt. Auch die­ses Wort kenn­zeich­net eine Gesell­schaft, in der Dis­sens als bedroh­lich und fremd betrach­tet wird. Wenn man sich ent­sinnt – die gan­zen Vor­wür­fe, kri­ti­sche Äuße­run­gen wür­den »die Gesell­schaft spal­ten«, wur­den über Jah­re hin­weg auf­ge­baut; mit die­sem Lüne­bur­ger Doku­ment gip­feln sie nun in der Kon­struk­ti­on einer Strafbarkeit.

Die »Ver­trau­ens­wür­dig­keit des demo­kra­ti­schen Sys­tems« hängt die­sem Schrift­stück nach an dem Glau­ben an die »Funk­ti­ons­fä­hig­keit der öffent­li­chen Mei­nungs­bil­dung« und die »Wahr­haf­tig­keit der media­len Bericht­erstat­tung«. Ja, das darf man mit einer gewis­sen Atem­lo­sig­keit betrach­ten, hier wird Recht geschaf­fen. Die Medi­en als Staats­or­gan. Außer natür­lich, ein bös­ar­ti­ges his­to­ri­sches Gedächt­nis erin­nert dar­an, dass es in Deutsch­land schon ein­mal einen Minis­ter für Pro­pa­gan­da … Nein, das wäre ein Nazi­ver­gleich, damit macht man sich auch straf­bar. Heu­te hie­ße das selbst­ver­ständ­lich Minis­te­ri­um für Volks­auf­klär… – nein, schon wie­der falsch, Minis­te­ri­um zur Bekämp­fung der Des­in­for­ma­ti­on und För­de­rung der trans­at­lan­ti­schen Sicht­wei­sen? Nein, sei­en wir ehr­lich, es ist egal, wie man das Ding nennt, es sieht aus wie eine Ente, es wat­schelt wie eine Ente, und es quakt wie eine Ente.

Die gan­ze Kon­struk­ti­on mit »Gesell­schaft spal­ten«, »Ver­trau­en erschüt­tern«, »Zusam­men­halt auf­lö­sen«, das riecht außer­dem nach »Wehr­kraft­zer­set­zung«, einem Delikt, das im Gericht eines gewis­sen Herrn Freis­ler beson­ders gern abge­ur­teilt wur­de. Auch mal für Wit­ze. Wobei es kein Scherz ist, dass die Defi­ni­ton von »Inhalt«, des­sen Ver­brei­tung in die­sem Fall Lipp vor­ge­wor­fen wird, nach § 11 StGB sehr breit ist und gera­de mal den ein­sa­men Fluch auf einem frei­ste­hen­den Plumps­klo in der Lüne­bur­ger Hei­de nicht erfasst. Vor­aus­ge­setzt, es ist kei­ne Heid­schnu­cke in der Nähe.

Betrach­ten wir ein­mal, auf wel­che Art und Wei­se die­se Gefähr­dung des gan­zen Staats­we­sens erreicht wird. Dadurch, dass Lipp »mit­teil­te, dass die Bevöl­ke­rung die Rus­sen und die ‚Befrei­ung‘ fei­ern wür­de, seit Jah­ren die Ukrai­ner die rus­si­sche Bevöl­ke­rung töten wür­den und dies nun ein Ende habe«. Es mag der Bun­des­re­gie­rung nicht genehm sein, aber dies mit­zu­tei­len ist nichts als eine Abbil­dung einer wirk­lich vor­han­de­nen Reak­ti­on, somit, auch wenn im Wider­spruch zum NATO-Dog­ma, eine ganz gewöhn­li­che, legi­ti­me jour­na­lis­ti­sche Hand­lung. In den 1970er-Jah­ren hat­ten noch bun­des­deut­sche Fern­seh­sen­der etwa über den Jubel der Por­tu­gie­sen über die Nel­ken­re­vo­lu­ti­on oder den der Viet­na­me­sen über die Flucht der US-Trup­pen berich­tet, obwohl bei­des nicht mit der NATO-Posi­ti­on über­ein­ge­stimmt hat­te. Bei­des hat­te zudem, man mag es bedau­ern, nicht zu einem sofor­ti­gen Umsturz in der Bun­des­re­pu­blik geführt.

Die zwei­te vor­ge­hal­te­ne Tat bestand laut dem Lüne­bur­ger Beschluss in der Aus­sa­ge, »seit Jah­ren kom­me es zu einem Geno­zid durch die Ukrai­ner, die rus­si­sche Armee befreie betrof­fe­ne Regio­nen nun«. Auch wenn Olaf Scholz es ange­bracht fand, bei sei­nem Besuch in Mos­kau über die Bezeich­nung der ukrai­ni­schen Kriegs­füh­rung im Don­bass als Geno­zid zu lachen, selbst auf Grund­la­ge des ent­spre­chen­den deut­schen Para­gra­fen ist die­se Bezeich­nung korrekt.

Aller­dings – die­ser logi­sche Schritt lässt sich im Umkehr­schluss aus dem Lüne­bur­ger Ela­bo­rat auch ablei­ten: Soll­te die Bewer­tung als Geno­zid zutref­fend sein, dann ist es die als Angriffs­krieg nicht, und damit liegt kei­ne Straf­tat vor, die gebil­ligt wer­den könn­te. Aber das wäre eine juris­ti­sche Argu­men­ta­ti­on, die vor­aus­setzt, dass da ein Rechts­we­sen besteht, in dem argu­men­tiert wer­den kann.

Die wirk­li­che Bri­sanz die­ses nie­der­säch­si­schen Vor­sto­ßes ist jedoch eine ande­re. Man täuscht sich näm­lich, wenn man glaubt, es wäre ein Rin­gen um die Mei­nungs­frei­heit. Das ist es auch, aber um es rich­tig zu bewer­ten, muss man sich ver­ge­gen­wär­ti­gen, dass die Mei­nungs­frei­heit auf der Ska­la der poli­ti­schen Rech­te ziem­lich weit unten steht. Über ihr fin­den sich das Ver­samm­lungs­recht, das Orga­ni­sa­ti­ons­recht und als höchs­tes das Wider­stands­recht, das den Ein­satz aller, auch gewalt­sa­mer Mit­tel erlaubt. Tat­säch­lich rich­ten sich die Angrif­fe zur­zeit vor allem gegen die Mei­nungs­frei­heit. Es sind aber alle poli­ti­schen Rech­te gemeint; viel­mehr, es geht um die Exis­tenz poli­ti­scher Rech­te an sich.

Denn abge­se­hen davon, dass gegen Orga­ni­sa­tio­nen und Ver­su­che der Orga­ni­sa­ti­on ganz ande­re Mit­tel gebraucht wer­den (wie war das mit der Trep­pe am Reichs­tag?) und vie­le lang­jäh­ri­ge Akti­vis­ten in Deutsch­land inzwi­schen über­zeugt sind, dass jede Form von Orga­ni­sa­ti­ons­auf­bau in Deutsch­land der­zeit unmög­lich ist; abge­se­hen davon, dass die Lis­te tra­di­ti­ons­rei­cher Orga­ni­sa­tio­nen ins­be­son­de­re der Frie­dens­be­we­gung, die in den letz­ten Jah­ren auf NATO-Linie gebracht oder zer­stört wur­den, lang ist – man muss nur eine Minu­te dar­über nach­den­ken, was es auf der Ska­la die­ses ver­zerr­ten Rechts bedeu­ten wür­de, eine Orga­ni­sa­ti­on zu grün­den, in der sich Men­schen sam­meln, die der Über­zeu­gung sind, dass der rus­si­sche Mili­tär­ein­satz völ­ker­recht­lich legi­tim ist. Oder gar zu einer öffent­li­chen Kund­ge­bung die­ser Posi­ti­on aufzurufen.

Der ent­schei­den­de Punkt ist, dass mit der Mei­nungs­frei­heit als des unters­ten aller poli­ti­scher Rech­te alle ande­ren auto­ma­tisch mit fal­len. Die Aus­übung die­ser Rech­te auto­ma­tisch ein noch grö­ße­res Ver­ge­hen dar­stellt als die Aus­übung der Mei­nungs­frei­heit. Das ist eine geschick­te­re Rei­hen­fol­ge als beim letz­ten der­ar­ti­gen Ver­such, die Tage nach dem Reichs­tags­brand waren doch etwas zu durch­schau­bar – aber das Ergeb­nis ist das glei­che. Eine Gesell­schaft, in der das ein­zi­ge poli­ti­sche Recht, das es gibt, in der Bekun­dung der Über­ein­stim­mung mit der Regie­rung besteht, ist eine Gesell­schaft ohne poli­ti­sche Rech­te, ist eine faschis­ti­sche Gesell­schaft und mit­nich­ten ein »demo­kra­ti­sches Sys­tem«, gleich­gül­tig, unter wie vie­len Eti­ket­ten die­se Regie­rungs­po­si­ti­on ver­kauft wird.

Der DDR wur­de immer vor­ge­hal­ten, die Par­tei­en neben der SED sei­en nicht wirk­lich eigen­stän­dig gewe­sen. Ver­gli­chen mit die­ser Samm­lung an NATO-Orgel­pfei­fen, die den Bun­des­tag bevöl­kert, waren sie aller­dings eine vita­le Oppo­si­ti­on. Und sie hat­ten es nie mit Ver­rat der Grö­ßen­ord­nung zu tun, wie ihn die jet­zi­ge Bun­des­re­gie­rung mit ihrer Zustim­mung zu den Sank­tio­nen ver­übt hat.

Das Werk des Hob­ro-Klat­te ist nur ein Aus­blick auf eine vor­be­rei­te­te, nahe Zukunft, in der jede Erin­ne­rung an demo­kra­ti­sche Rech­te getilgt ist. Womög­lich fühl­te er sich sogar geehrt, die­sen Beschluss ver­fas­sen zu dür­fen, mit dem er selbst sei­nen Amts­eid gebro­chen hat; viel­leicht macht er nun spä­te Kar­rie­re im nie­der­säch­si­schen Innen­mi­nis­te­ri­um. Vor 40 Jah­ren hät­te man sei­ne Rechts­po­si­ti­on für ein Relikt der Ver­gan­gen­heit gehal­ten. Lei­der ist sie das nicht. Auch wenn es ein bana­ler Beschlag­nah­mungs­be­schluss ist, dies ist ein Doku­ment, das nicht mehr der Rechts­ord­nung eines demo­kra­ti­schen Staa­tes ent­stammt. Rüdi­ger Hob­ro-Klat­te, Amts­rich­ter am Amts­ge­richt Lüne­burg, hat das ers­te Schrift­stück ver­fasst, das in Rechts­be­grif­fen, Spra­che und Ziel­set­zung den Über­gang zu einer faschis­ti­schen (Rechts-?)Ordnung bezeugt.

Dag­mar Henn ist Mit­glied des Deut­schen Frei­den­ker-Ver­ban­des, von des­sen Web­site frei​den​ker​.org die­ser Bei­trag, Erst­ver­öf­fent­li­chung am 17.06.2022 auf RT DE, über­nom­men wurde.

Bild: Ali­na Lipp bei einem Vor­trag zum The­ma Medi­en und Mani­pu­la­ti­on an der Uni­ver­si­tät Nisch­ni Nov­go­rod (Quel­le: https://t.me/neuesausrussland/6415).

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