ZAAVV: Coro­na-Ver­bre­chen doku­men­tie­ren und verfolgen

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Das neu­ge­grün­de­te ZAAVV hat sich eini­ges vor­ge­nom­men: Die Stif­tung will Ver­bre­chen gegen die Mensch­heit im Zuge der Coro­na-Regime der letz­ten bei­den Jah­re auf­ar­bei­ten, dar­über auf­klä­ren, eine juris­ti­sche Ver­fol­gung ein­lei­ten und so wei­te­re Ver­bre­chen im Rah­men der Coro­na-Agen­da verhindern.

Das ZAAVV macht es sich zur Auf­ga­be, Doku­men­te im Zusam­men­hang mit den Fol­gen der Coro­na-Maß­nah­men sys­te­ma­tisch zu archi­vie­ren und auf­zu­ar­bei­ten. Die gewon­ne­nen wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se wer­den einer brei­ten Öffent­lich­keit zugäng­lich gemacht. Die Stif­tung greift den über­ge­ord­ne­ten Aspekt der Ver­bre­chen gegen die Mensch­heit durch das Han­deln von Poli­ti­kern, Phar­ma­un­ter­neh­mern, Beam­ten, Poli­zis­ten, Rich­tern und ande­ren Tätern her­aus. Die Arbeit des ZAAVV soll den Grund­stein dafür legen, die Ver­ant­wor­tung der Täter gericht­lich fest­stel­len zu las­sen, und es ermög­li­chen, Ent­schä­di­gungs­fonds für die Opfer einzufordern.

Welt­rechts­prin­zip

Wie der Men­schen­rechts­an­walt David Schnei­der-Addae-Men­sah aus­führt, bedeu­tet das Welt­rechts­prin­zip, dass beson­ders schwe­re Straf­ta­ten mit inter­na­tio­na­lem Bezug los­ge­löst vom Sou­ve­rä­ni­täts­prin­zip geahn­det wer­den kön­nen. Das heißt, auch ein Gericht in einem ande­ren Staat, ohne Bezug zu den Tätern oder Opfern, kann gegen Täter ver­han­deln und die­se verurteilen.

Das Welt­rechts­prin­zip ist ein Prin­zip des Völ­ker­rechts und die­ses hat nur weni­ge nie­der­ge­schrie­be­ne Regeln. Es gibt eine all­ge­mei­ne aner­kann­te Pra­xis bei beson­ders schwe­ren Taten, die Ver­ant­wort­li­chen zu grei­fen und vor ein natio­na­les Gericht zu stel­len. Als Grund­la­ge dient das Römi­sche Sta­tut Arti­kel 7, dazu gehö­ren zum Bei­spiel: Geno­zid, Kriegs­ver­bre­chen, Fol­ter, Apart­heid, poli­ti­sche Ver­fol­gung. Also Ver­bre­chen gegen die Menschheit.

Das Inter­es­san­te am Welt­rechts­prin­zip ist, dass dies nicht nur Staa­ten anwen­den kön­nen, son­dern auch inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen und NGOs, also Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen. So kann auch das ZAAVV wegen Ver­bre­chen gegen die Mensch­heit Ermitt­lun­gen durch­füh­ren. Also Fäl­le sam­meln und ermit­teln, um so die Sys­te­ma­tik auf­zu­zei­gen und die Täter vor Gericht zu bringen.

Bekehr­te Staa­ten oder Sondergericht?

Umge­setzt wer­den soll das laut Schnei­der-Addae-Men­sah ent­we­der durch den Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hof oder durch natio­na­le Gerich­te – »wenn wir einen Staat fin­den, der das ahn­det«. Es gäbe ja auch libe­ra­le Län­der, zum Bei­spiel Schwe­den, Tan­sa­nia oder Nica­ra­gua. Die Täter wüss­ten dann nicht, dass sie eigent­lich gesucht wür­den. So kön­ne es pas­sie­ren, dass zum Bei­spiel der Gesund­heits­mi­nis­ter von Baden-Würt­tem­berg Man­fred Lucha, wenn er in Schwe­den auf dem Flug­ha­fen lan­det, in Unter­su­chungs­haft kommt und vor einem schwe­di­schen Gericht ange­klagt wird.

Außer­dem hofft das ZAAVV auf »bekehr­te Staa­ten«, also Län­der, die erken­nen, dass die Coro­na-Maß­nah­men falsch sind und waren, und die dann zu juris­ti­scher Auf­ar­bei­tung von Ver­bre­chen des Coro­na-Regimes bereit sind.

Und schließ­lich denkt das ZAAVV ein Lob­by­ing für die Ein­rich­tung eines spe­zi­el­len Gerichts an. Als Bei­spiel für ein sol­ches Ad-hoc-Gericht wird das Ruan­da-Tri­bu­nal gese­hen, das sich auf den Völ­ker­mord in Ruan­da beschränkt hat und von der UNO ein­ge­rich­tet wur­de. Und auch da kommt das ZAAVV selbst ins Spiel. Eine Idee ist, sich dafür ein­zu­set­zen, dass es ein sol­ches Ad-hoc-Gericht gibt, das welt­weit über Coro­na-Taten urteilt.

Doku­men­te und Zeugenaussagen

Das ZAAVV will vie­le Fäl­le und Bei­spie­le genau doku­men­tie­ren, um die Sach­ver­hal­te bes­ser auf­zu­ar­bei­ten. Auf die­ser Grund­la­ge soll dann Druck aus­ge­übt und Anzei­gen erstat­tet werden.

Gewis­ser­ma­ßen als Poli­zei­er­satz soll genaue Ermitt­lungs­ar­beit und auch Sach­ver­halts­er­mitt­lun­gen durch­ge­führt wer­den. Geschä­dig­te sol­len die Infor­ma­tio­nen an das ZAAVV her­an­tra­gen. Gesucht sind Unter­la­gen, Doku­men­te, Fotos, Vide­os und Zeu­gen. Aus all die­sen Taten sol­len beson­ders pre­kä­re und reprä­sen­ta­ti­ve her­aus­ge­fil­tert wer­den: Fäl­le, anhand derer die Grund­satz­fra­ge bewer­tet wer­den kann, näm­lich die Fra­ge, ob es sich um Ver­bre­chen gegen die Mensch­heit handelt.

Das Wich­ti­ge dabei ist, die Sys­te­ma­tik der Taten auf­zu­zei­gen. Daher kann das ZAAVV auch nicht jeden ein­zel­nen Fall auf­ar­bei­ten. Das Kenn­zei­chen von Mensch­heits­ver­bre­chen ist: sys­te­ma­tisch und im gro­ßen Stil.

Bei den Haupt­tä­tern erwar­tet das ZAAVV kei­ne Reue, aber es setzt sei­ne Hoff­nun­gen auf die Men­schen hin­ter den Kulis­sen, die Mit­läu­fer, wie die Mit­ar­bei­ter in Minis­te­ri­en oder Refe­ren­ten von Poli­ti­kern, den Medi­en­mit­ar­bei­tern. Vie­le von ihnen könn­te ihr schlech­tes Gewis­sen pla­gen und sie könn­ten dem ZAAVV Doku­men­te schi­cken und als Zeu­gen zur Ver­fü­gung ste­hen. Schließ­lich endet die Ver­schwie­gen­heits­pflicht von Beam­ten bei sys­te­ma­ti­schen Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen. Und für reu­ige Mit­tä­ter könn­te es Erleich­te­run­gen geben, bis hin zu einer Aus­nah­me von Ver­fol­gung, und natür­lich ein Zeugenschutzprogramm.

Von Mas­ken­ter­ror bis Impfzwang

Die Anwäl­te das ZAAVV sehen im Mas­ken­ter­ror eine Wür­de­ver­let­zung. Die Mas­ken­pflicht im All­tag ist ernied­ri­gend, ein Ein­griff in die Gesund­heit, eine Ent­mensch­li­chung. Die Argu­men­ta­ti­on kön­ne da nicht anders sein als bei der Dis­kus­sio­nen um die Ver­schleie­rung. Die Per­sön­lich­keit wird negiert. Der Staat ver­bie­te, rich­tig zu atmen, rich­tig zu spre­chen, das greift den inners­ten Kern der Per­sön­lich­keit an.

Der Impf­zwang sei eine Miss­hand­lung. Gegen Zwangs­be­hand­lung gäbe es eine ein­deu­ti­ge Recht­spre­chung. Men­schen dür­fen nicht gegen ihren Wil­len ver­gif­tet wer­den. Der Ver­bre­chen­s­tat­be­stand sei also Kör­per­ver­let­zung. Es kön­ne gut sein, dass ein ande­rer Staat dies als kri­mi­nell ansieht. Die Ein­wil­li­gung in eine Behand­lung muss aus frei­em Wil­len gesche­hen. Wird jemand dazu genö­tigt, dann han­delt es sich um eine Straf­tat, eine Kör­per­ver­let­zung. Die­se lässt sich nicht recht­fer­ti­gen, wenn der Betrof­fe­ne zur Ein­wil­li­gung in die Behand­lung genö­tigt wor­den ist.

Und schließ­lich fal­le der 2G- oder 3G-Ter­ror unter Dis­kri­mi­nie­rung, poli­ti­sche Ver­fol­gung einer iden­ti­fi­zier­ba­ren Gruppe.

Ver­wer­tung der Informationen

Die Haus­ju­ris­ten des ZAAVV wer­den die zusam­men­ge­tra­ge­nen Unter­la­gen ana­ly­sie­ren und bewer­ten und eine Anzei­gen­schrift ver­fas­sen, die der Ankla­ge­schrift ähn­lich ist. Sie machen einen Schrift­satz­ent­wurf, das ist die Zuar­beit für die Staats­an­walt­schaft. An wel­che Insti­tu­tio­nen sie die Ergeb­nis­se unse­rer Ermitt­lun­gen tat­säch­lich her­an­tra­gen, wird sich erst im Lau­fe der Zeit zeigen.

Das ist auch für das ZAAVV eine poli­ti­sche Ent­schei­dung. Es sei klar: Bei den Coro­na-Taten ist es sinn­los, eine Ankla­ge in Deutsch­land zu ver­su­chen. Es muss ein libe­ra­ler oder ein geläu­ter­ter Staat sein, zu dem wir einen guten Draht haben. Es ist also wich­tig, ver­nünf­ti­ge Bezie­hun­gen zu die­sem Land auf­zu­bau­en. Schließ­lich sei es immer eine poli­ti­sche Ent­schei­dung, wel­che Straf­ta­ten ver­folgt wer­den. Und man müs­se sich auch dar­auf ein­stel­len, dass die Müh­len der Jus­tiz lang­sam mahlen.

Zuerst erschie­nen bei tkp​.at

Bild: Aus­schnitt aus einem Fly­er des ZAAVV

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